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Satzung

 

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen " Schützengesellschaft 1864 e.V. Nieder-Klingen ". Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in 64853 Otzberg, Ortsteil Nieder-Klingen 

(2) Der Verein ist Eigentümer einer Schießsportanlage in der Gemarkung Nieder-Klingen, Flur 1, Nr. 225/226. Mit der ehemaligen Gemeinde Nieder-Klingen wurde für dieses Gelände am 31.08.1971 ein Erbpachtvertrag ( Nr. 726 der Urkundenrolle für 1971 ) auf 99 Jahre abgeschlossen. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 


§ 2 Zweck und Aufgaben 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe, die Förderung der Kultur, Mundart und Brauchtumspflege, insbesondere durch Theaterveranstaltungen und Laienspiel.

(2) Der Verein bekennt sich zum Amateursport. 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Jugendpflege. Der Verein fördert Training und sportliche Leistungen, sowohl im Rahmen des Breiten- als auch des Leistungssports. Der Verein stellt seine Räumlichkeiten auch für kulturelle Zwecke, zur Brauchtumspflege und für Theaterveranstaltungen und Laienspiel zur Verfügung. 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig.; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstige Zuwendung des Vereins. 

(5) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

(6) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an. 

(7) Die jeweils gültige Jugendordnung des Hessischen Schützenverbandes ist für den Verein bindend. 


§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die gültige Satzung des Vereins anzuerkennen. 

(2) Der Verein besteht aus jugendlichen Mitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen mit ein Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen ablehnen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung einlegen. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. 


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet 
a) durch Tod 
b) durch Austritt 
c) durch Ausschluß 

(2) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Schluß des Geschäftsjahres zu zahlen. 

(3) Der Ausschluß erfolgt a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, b) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens, c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. 

(4) Über den Ausschluß der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. 

(5) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung statthaft. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlußes beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. In der Vorstandssitzung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. 

(6) Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig. 

(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen. 


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Mitglieder ab dem vollendeten 18 Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar. 

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. 

(4) Vereinsmitglieder, die einen Antrag auf einen waffenrechtlichen Erwerbsschein stellen, erhalten vom Vorstand nur dann die hierfür notwendige Befürwortung, wenn sie mindestens 1 Jahr in der Schützengesellschaft 1864 e.V. Nieder-Klingen sind und sich in dieser Zeit aktiv am Schießsport in einer Luftdruckdisziplin beteiligt haben und keine nachteiligen Vorkommnisse aufgetreten sind. 

(5) Nach Erhalt der waffenrechtlichen Erlaubnis hat sich der Schütze so zu verhalten, daß keine Beanstandungen gegen seine Person beim Umgang mit der Waffe auftreten. 

(6) Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen kann den Ausschluß aus der Schützengesellschaft 1864 e.V. Nieder-Klingen nachsichziehen. 


§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag 

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

(2) Der monatliche Beitrag wird nur durch Bankeinzug jeweils am 1. April und am 1.Oktober eines Geschäftsjahres abgebucht. 


§ 8 Organe des Vereins 

 

Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB wie folgt: 
a) dem 1. Vorsitzenden, 
b) dem 2. Vorsitzenden, 
c) dem Schriftführer, 
d) dem Rechner, 

und dem erweiterten Vorstand wie folgt: 
e) dem Jugendleiter 
f) dem Sportausschußvorsitzenden 
g) dem Wirtschaftsausschußvorsitzenden 
h) dem Beisitzer Waffen und Geräte 
i) dem Beisitzer Öffentlichkeitsarbeit j) 
und bis zu fünf weiteren Beisitzern 

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten jeweils zu zweit den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Darunter muß der 1. oder 2. Vorsitzende sein. 

(3) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüße. 

(4) Die Bescheinigungen über Zuwendungen an die Schützengesellschaft 1864 e.V. Nieder-Klingen werden ausschließlich vom 1. Vorsitzenden und dem Rechner ausgestellt und unterschrieben. 

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

(6) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. 


§ 10 Die Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. 

(2) Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Otzberg bekanntgegeben werden. Außerdem kann eine schriftliche Einladung erfolgen. 

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. 

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlußfähig. 


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 
1. die Wahl des Vorstandes, 
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch,- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 
3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. 
4. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. 
5. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines. 


§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beider Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. 

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. 

(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. 

(4) Die Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgt geheim. 

(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bewerben sich mehr als zwei Personen und erreicht keine die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit im zweiten und dritten Wahlgang muß binnen von vier Wochen eine zweite Versammlung zur Wahl einberufen werden. 


§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften 

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

(3) Die Niederschrift der Mitgliederversammlung wird innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Wochen im Schützenhaus ausgehängt. 


§ 14 Satzungsänderungen 

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen 


§ 15 Vereinsauflösung 

(1) Eine Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nicht erfolgen, wenn mindestens sieben Mitglieder sich entschließen den Verein weiterzuführen. 

(2) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Nieder-Klingen, August 2009

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